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Unisextarife: Urteil des EuGH vom 01.03.2011
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Entscheidung getroffen:
Versicherer dürfen künftig, genauer gesagt ab dem 21.12.2012, nur noch einheitliche Tarife für Frauen und Männer anbieten. Das gilt aber nur für Neuverträge, die ab dem Stichtag abgeschlossen werden. Die Branche befürchtet, ähnlich wie bei den Riestertarifen, deutliche Mehrkosten. Damit ist das Geschlechtsmerkmal zur Kalkulation von Tarifen nicht mehr zulässig. Nach Auffassung des Gerichtes sind unterschiedliche Beiträge nur aufgrund des Geschlechtsmerkmales diskriminierend (Aktzenzeichen C-236/09). Die Versicherer haben bis zum o.g. Termin Zeit, ihre relevanten Versicherungsprodukte nach den neuen Vorgaben zu kalkulieren.
Bisher ist es so, dass beispielsweise Frauen in der Autoversicherung weniger bezahlen als Männer, weil sie weniger Schäden verursachen. Auch in der Risikolebensversicherung zahlen Frauen deutlich weniger Beiträge aufgrund ihrer höheren statistischen Lebenserwartung. Andererseits müssen Frauen aus genau diesem Grund höhere Beiträge für die Rentenversicherung bezahlen, damit sich das System finanzieren kann. Das alles wird sich ändern, d.h. die Frauen zahlen in der Autoversicherung und Lebensversicherung dann drauf, weil sie die höheren Risiken der Männer mitbezahlen müssen. Im Fall der Rentenversicherung zahlen aufgrund der Langlebigkeit der Frauen die Männer drauf, um kostenneutral zu bleiben.
Diese Neukalkulationen sind zweifelsohne mit Kosten verbunden, die natürlich auf die Beitragszahler umgelegt werden. Es ist also damit zu rechnen, dass die Beiträge insgesamt steigen werden. Die ohnehin aufgrund des geringen Zinsniveaus nicht so üppigen Renditen werden also noch schmaler werden.
Seitens der Verbraucherschützer wird das heruntergespielt. Sie sehen dafür keine Grundlage. Sie verweisen auf die Einführung des Einheitstarifs bei der Riester-Rente, nach dem die Riester-Beiträge nur "maßvoll" gestiegen seien.



Späte Schadensmeldung kann den Versicherungsschutz kosten (05.01.2011)
Wer seinem Versicherer einen Schaden nicht unverzüglich meldet, kann seinen Versicherungsschutz einbüßen. Das gilt sogar dann, wenn lediglich ein Antrag gestellt, der Versicherungsschein noch nicht ausgefertigt wurde und das Schadensereignis nach dem beantragten Versicherungsbeginn stattfand (Amtsgericht München, AZ: 244 C 26368/09). Das Amtsgericht München hatte über folgenden Sachverhalt zu urteilen: Ein Versicherungsnehmer hatte im November 2007 bei dem später beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung gestellt. Im Dezember 2007, also nach dem beantragten Beginndatum, trat infolge eines Wasserrohrbruchs ein Wasserschaden auf und damit der Versicherungsfall ein. Diesen Schaden ließ der Versicherungsnehmer zunächst auf eigene Kosten beseitigen. Nachdem sie Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein vom Versicherer erhalten hatten, meldete er den Schaden (ca. 3.700 EUR) zur Regulierung an. Zur Überraschung des Versicherungsnehmers lehnte der Versicherer die Übernahme der Kosten jedoch ab und verwies auf die Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers, einen Schaden unverzüglich zu melden. Das Argument: Die Meldung des Schadens erst sechs Wochen nach dem Schadenereignis sei zu spät. Dadurch sei dem Versicherer die Möglichkeit genommen, den Schaden zu begutachten und zu prüfen, ob der Schaden wirklich durch den angezeigten Wasserrohrbruch und beispielsweise nicht durch ein bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden gewesenes Leck entstanden sei. Der Versicherungsnehmer wollte das so nicht akzeptieren und klagte gegen den Versicherer, allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht München verwies in seiner Urteilsbegründung auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Danach sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu befolgen und das Schadenbild soweit wie möglich unverändert zu lassen, damit der Versicherer bei Bedarf prüfen könne, ob ein erstattungspflichtiger Schaden eingetreten ist. Eine Rechtsfolge der Missachtung dieser Verpflichtungen kann die Leistungsfreiheit des Versicherers sein. Der Begriff "unverzüglich" ist in § 121 Abs. 1 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" definiert. Im geschilderten Fall beurteilte das Amtsgericht München die sechs Wochen Zeitverzögerung der Schadensmeldung nicht mehr als unverzüglich im Sinne der Versicherungsbedingungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Versicherer zum Zeitpunkt des Schadenseintritts den Versicherungsschein noch nicht übersandt hatte (formeller Versicherungsbeginn) und der technische Versicherungsbeginn (beantragter Versicherungsbeginn) aber vor dem Schadensereignis liegt. Denn zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Obliegenheiten, d.h. bedeutsame Umstände müssen insoweit bereits zu diesem Zeitpunkt angezeigt werden.



Wer ist ERGO? (Nov. 2010)
Als neue Marke präsentiert sich nun die ERGO-Versicherungsgruppe. Doch was ist wirklich neu? Nicht viel, denn die Marke besteht aus den folgenden alt bekannten Versicherern:

Die Hamburg-Mannheimer Lebensversicherungs AG nennt sich jetzt ERGO Lebensversicherung AG, die Victoria Versicherung AG ist die ERGO Versicherung AG geworden und schließlich tauchen die KarstadtQuelle Versicherungen wieder als ERGO Direkt Versicherungen auf.

Lediglich die D.A.S. Versicherungen, die DKV Deutsche Krankenversicherung und die ERV Europäische Reiseversicherung blieben als Marken erhalten.

Die Victoria Krankenversicherung AG und die Victoria Lebensversicherung AG wurden als eigenständige Marken abgeschafft.



ARGE muss PKV-Beiträge voll bezahlen! (12.04.2010)
Die ARGEN müssen die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen, so eine Entscheidung des Sozialgerichtes (SG) Düsseldorf in zwei Verfahren von ALG-II-Beziehern. Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif privat krankenversichert. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung war aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die ARGEN bewilligten den Klägern nur den üblichen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, der aber nur einen Teil der Beiträge abdeckte. Sie begründeten dies damit, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden könne. Die vor dem SG Düsseldorf erhobenen Klagen hatten Erfolg. Die ARGEN wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, jedoch ohne sie gegen ihren Willen mit eigenen Beitragsanteilen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheide, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. SG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2010, Az. S 29 AS 547/10; nicht rechtskräftig und Az. S 29 AS 412/10; nicht rechtskräftig



Delta Lloyd gibt auf ... (Juli 2010)
Die niederländische Delta Lloyd Gruppe will das Neugeschäft der beiden Lebensversicherungen Delta Lloyd Leben und Hamburger Leben sowie der Delta Lloyd Pensionskasse in Deutschland einstellen. Das betrifft alle Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherungen. Auf die bestehenden Kundenverträge habe die Einstellung des Neugeschäfts keine Auswirkungen, so die Aussage des Unternehmens.

Ich persönlich gehe davon aus, dass die Auswirkungen doch erheblich sein können, denn es kommt zur Schließung aller Tarife. Und damit werden meines Erachtens jegliche Vertragsumstellungen nicht mehr möglich sein. Es ist daher überlegenswert, langfristige Verträge auf andere Gesellschaften umzustellen. Gern helfe ich Ihnen dabei.

 
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